AGB
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
- Den Ausführungen der Arbeiten wird die VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) zugrunde gelegt, soweit nichts anderes festgelegt.
- Mündliche, telefonische und telegrafische Abmachungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
- Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Auftrag gilt erst dann von uns angenommen, wenn er schriftlich bestätigt wurde.
- Die angebotenen Preise setzen voraus
a) dass der Unterboden bauseitig gereinigt, besenrein gesäubert zur Verfügung gestellt wird,
b) dass von der Auftragserteilung bis zur Arbeitsfertigung keine Materialpreis- und Lohnerhöhungen eintreten,
c) dass alle notwendigen Versorgungsleitungen (Wasser, Strom etc.) bauseitig zur Verfügung gestellt werden,
d) während der kalten Jahreszeit ist der Auftraggeber verpflichtet, für die Beheizung der Räume (Zimmertemperatur) zu sorgen. - Abrechnung der Arbeiten erfolgt nach Aufmaß gemäß VOB. Soweit Pauschalpreise vereinbart werden, wird vorausgesetzt, dass die bauseitig angegebenen Maße, die dem Pauschalpreis zugrunde gelegt werden, stimmen, bzw. Mehr- oder Minderleistungen von 5 % nicht übersteigen. Falls das Anschneiden der Nischen und Schwellen aus der vollen Bahne bauseitig verlangt wird, ist der dadurch entstehende Verschnitt gesondert in Rechnung in zu stellen.
- Für die Gewährleistung der zur Verlegung gekommenen Ware gelten die Lieferungsbedingungen der Industrie, deren Produktion zur Lieferung und Verlegung gekommen ist. Danach beträgt die Gewährleistungsfrist im Allgemeinen 2 Jahre. Für textile Beläge wir die Garantie für eine sachgemäße Verlegung übernommen, für die Ware kann eine Gewährleistung für die Zeit nach der Abnahme nicht gewährleistet werden. Für die geleisteten Arbeiten beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre von der Abnahme der Arbeiten an. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung ist ein Umtausch des ursprünglichen gewählten Designs nicht möglich.
Pflichtverletzung wegen Mängel
- Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind uns innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Vorschrift nur, soweit es sich um offensichtliche Mängel handelt.
- Unsere Haftung erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechenden Mangelfreiheit der Ware.
- Sofern wir Ansprüche gegen unsere Lieferanten haben, erfolgt unsere Haftung durch Abtretung dieser Ansprüche an den Kunden, der diese Abtretung für diesen Fall bereits hierdurch annimmt. Ein Anspruch des Kunden auf Ersatz von Kosten, die im Rahmen der Durchsetzung von Ansprüchen gegen einen Lieferanten entstehen, ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn etwaige kostenauslösende Maßnahmen, insbesondere die Einleitung eines Gerichtsverfahrens, nicht vorher mit uns abgestimmt werden.
- Kommt ein Anspruch gegenüber dem Lieferanten nicht in Betracht oder weigert sich der Lieferant, gegenüber dem Kunden zu haften, beschränkt sich unsere Haftung auf die Nacherfüllung, d.h. nach unserer Wahl Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Die mangelhafte Ware bzw. die ausgetauschten Teile muss der Kunde an uns herausgeben. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder sind wir hierzu nicht in der Lage, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
- Sämtliche vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Verbrauchsgüterverkauf.
- Unsere Haftung wegen Mängeln beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Ware: ist der Kunde ein Unternehmer oder eine sonstige Person im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.
- Weitergehende Ansprüche des Kunden als die vorstehend genannten, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind und nicht für sonstige Vermögensschäden des Kunden. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Personenschäden; für sonstige Schäden gilt sie nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; schließlich gilt sie nicht, soweit ein Schaden durch das Fehlen einer Beschaffenheit entsteht, die wir garantiert haben. Der Ausschluss einer weitergehenden Haftung auf Schadensersatz gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetzes.
- Zahlungen sind sofort zu leisten. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen behalten auch Gültigkeit bei Mängelrügen. Einbehaltungen durch den Auftraggeber bzw. seinen beauftragten Architekten aus irgendeinem Grunde sind nicht zulässig, auch nicht befristet und verzinst als Sicherheit.
Preise und Zahlungsbedingungen
- Die von uns genannten Preise verstehen sich, nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ab Werk oder Auslieferungslager. Die Verpackung wird nach Aufwand gesondert berechnet.
- Erfolgt die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen, falls zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die geltenden Preise unserer Lieferanten oder sonstige auf unserer Ware liegenden Kosten (einschließlich öffentlicher Lasten) steigen: andernfalls gilt der in der Auftragsbestätigung angeführte Preis. Gegenüber Personen im Sinne § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB sind wir zu Preiserhöhungen auch dann berechtigt, wenn die Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt und die auf unserer Ware liegenden Kosten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung steigen. Die Preiserhöhung wird wirksam, sobald wir sie dem Kunden schriftlich mitgeteilt haben.
- Gerät der Kunde in Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen; ist der Kunde ein Unternehmer oder eine sonstige Person im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB, beträgt der Zinssatz 9 % über dem Basiszinssatz. Den Nachweis eines höheren Verzugsschadens behalten wir uns vor.
- Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Unser Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden herabzusetzen. Treten wir zurück, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware auf Kosten des Kunden kennzeichnen, gesondert lagern und abholen zu lassen. Der Kunde erklärt bereits hierdurch sein Einverständnis dazu, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände betreten und befahren können, auf dem sich die Ware befindet.
Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher aus der konkreten Bestellung entstandenen Forderungen unser Eigentum. Gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB behalten wir uns das Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen vor, die aus irgendeinem Rechtsgrund aus der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden zustehen.
Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Siegburg. Gerichtsstand – auch im Wechsel- und Scheckprozess – ist, wenn unser Vertragspartner Kaufmann ist, Siegburg.
Schlussbestimmungen
- Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
- Bei Export unserer Waren durch unsere Abnehmer in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernehmen wir keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Kunde ist zum Ersatz sämtliche Schäden verpflichtet, die durch Ausfuhr unserer Waren verursacht werden, die von uns nicht ausdrücklich zum Export geliefert wurden.
- Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Hinweis
Velour-Teppichböden werden wegen ihrer weichen, samtartigen Oberfläche und ihrer reichen Schattierungseffekte sehr geschätzt. Während des Gebrauchs können in seltenen Fällen bleibende Schattierungen (sog. Shading-Phänomen) auftreten. Hierbei handelt es sich um optische Erscheinungen. Sie entziehen sich dem Einfluss der Teppichherstellung und der Verlegung, stehen aber in engem Zusammenhang mit den Umwelteinflüssen des Verlegeortes. Für das Auftreten von Shading-Effekten kann deshalb keine Gewährleistung übernommen werden.